Sonstige Bescheide und Ausweise

Feststellungsbescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz:

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist.

Bescheid für die Zuerkennung einer finanziellen Leistung

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden.

Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Parkausweis

Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.

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Parkausweis

Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise,vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Weiterlesen ›

Begünstigte Behinderte

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Weiterlesen ›

Mobilitätsförderungen

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Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen. Weiterlesen ›

Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds oder eine Gratis-Autobahnvignette erhalten. Weiterlesen ›

 

Allgemeine Informationen

 

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ab 1. Jänner 2014 ein vom Bundessozialamt ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".


 

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie

  • in zweiter Spur

    gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,

  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

    geparkt werden

 

 

 

ACHTUNG

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderung, der einen Parkausweis besitzt, befördern.

 

HINWEIS

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Ausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für: 


Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer